AGB
ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN der Z.I.S. Spezialbaustoffe GmbH,
Karl-Rapp-Str. 1, D-92442 Wackersdorf
Gültig ab 01.08.2017
1. Geltungsbereich der Allgemeinen Lieferbedingungen
1.1. Für alle Lieferungen, die die Z.I.S. Spezialbaustoffe GmbH (nachfolgend „Z.I.S.“) an Kunden vornimmt, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen (AGB). „Produkte“ sind auch von Z.I.S. speziell für den Kunden angefertigte Gegenstände aller Art. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen Z.I.S. und dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2. Von den hier aufgeführten AGB abweichende oder ergänzende Bedingungen finden keine Anwendung, es sei denn, Z.I.S. hat ihrer Geltung zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn Z.I.S. in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden dessen Angebote vorbehaltlos annimmt oder Produkte vorbehaltlos liefert. Z.I.S. hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde diesen AGB widerspricht. In diesem Fall stehen dem Kunden keine Ansprüche gegen Z.I.S. zu.
1.3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs.1 BGB.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Alle Angebote von Z.I.S. sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2. Soweit der Kunde ein Vertragsangebot abgibt, ist er mangels anderer ausdrücklicher Erklärung zwei Wochen an sein Angebot gebunden.
2.3. Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn Z.I.S. mit dem Kunden einen schriftlichen Vertrag schließt oder wenn Z.I.S. die Annahme der Bestellung des Kunden innerhalb der Frist nach 2.2 bestätigt oder die Lieferung ausführt (maßgeblich: Zeitpunkt der Versendung der Produkte). Führt Z.I.S. die Bestellung nach Ablauf dieser Frist aus, so kommt der Vertrag dennoch zustande, sofern nicht der Kunde die gelieferten Produkte unverzüglich zurücksendet.
2.4. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Z.I.S. und Kunde ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Z.I.S. vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Z.I.S. nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.
2.5. Sämtliche Angaben im Lieferprogramm von Z.I.S., in Katalogen, Prospekten und sonstigen Werbeschriften, in Spezifikationen und sonstigen technischen Lieferbedingungen, in Zertifikaten und in sonstigen Formularen stellen Beschaffenheitsangaben und keine Garantien im Sinne von § 276 Abs.1 BGB dar.
2.6. Angaben nach Ziffer 2.5 zu den von Z.I.S vertriebenen Produkten (zum Beispiel Angaben zu Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie alle Darstellungen derselben (zum Beispiel Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.7. Z.I.S. behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Z.I.S. weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Z.I.S. diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben oder eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
3. Liefertermin und höhere Gewalt
3.1. Die Lieferung der Produkte erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden und der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen in Textform gehaltenen Erklärungen maßgebend, soweit sie übereinstimmen. Ist ein Auftrag erteilt worden, ohne dass solche beiderseitigen übereinstimmenden Erklärungen vorliegen, so ist für den Umfang der Lieferungen die schriftliche Auftragsbestätigung von Z.I.S. maßgebend, es sei denn, dass der Kunde unverzüglich widerspricht.
3.2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
3.3. Sofern nicht eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist, stellen von Z.I.S. in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen nur eine ungefähre Angabe dar, deren Einhaltung von der Verfügbarkeit der Zulieferteile, Produktionsbedingungen und Transportbedingungen abhängt. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3.4. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher etwaiger vom Kunden zu erbringender Vorleistungen (insbesondere: zu liefernder Unterlagen) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen und/oder gesetzlichen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen um die Dauer der eingetretenen Verzögerung. Dies gilt nicht, wenn Z.I.S. die Verzögerung zu vertreten hat.
3.5. Z.I.S. haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die Z.I.S. nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Z.I.S. die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Z.I.S. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Textform gegenüber Z.I.S. vom Vertrag zurücktreten.
3.6. Als höhere Gewalt im Sinne von Ziffer 3.5 gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die außerhalb des Einflussvermögens der Vertragspartner liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Vertragspartner nicht verhindert werden können. Hierzu zählen insbesondere aber nicht abschließend Krieg (erklärt oder nicht), kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Tumult, Ausschreitungen, Blockade, Embargo, Regierungsanordnung, Sabotage, Streiks, Bummelstreiks, Aussperrung, Arbeitskämpfe, Epidemie, Feuer, Überschwemmungen, Sturmfluten, Taifun, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch, Blitzschlag, allgemeiner Werkstoffmangel, schwere Transportunfälle, Rohstoffverknappung, Betriebsstörungen aller Art und Neufertigung wichtiger Anlageteile aus Gründen, auf die Z.I.S. keinen Einfluss hat, soweit dies zur Verlängerung von Lieferfristen führt.
3.7. Dem Kunden ist bekannt, dass Z.I.S. den Vertrieb der Produkte ihrerseits Materialien von Zulieferern bezieht. Sofern sich die Zulieferung solcher Materialien durch Zulieferer aus Gründen verzögert, die Z.I.S. nicht zu vertreten hat, verlängert sich gegenüber dem Kunden die Lieferzeit entsprechend. Z.I.S. wird dies dem Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung von solchen Verzögerungen von Zulieferungen mündlich oder in Textform mitteilen.
3.8. Gerät Z.I.S. mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, so ist die Haftung von Z.I.S. auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffern 11 und 12 dieser AGB beschränkt.
3.9. Mahnungen des Kunden bedürfen stets der Textform.
4. Kaufpreis
4.1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen oder Angebotsschreiben durch Z.I.S. aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
4.2. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, in EURO ab Werk ohne Verpackung, Versandkosten, Versicherung und ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung mit dem zur Zeit der Lieferung jeweils geltenden deutschen Steuersatz gesondert ausgewiesen.
4.3. Vom Kunden gewünschte oder von Z.I.S. erforderlich gehaltene Verpackung sowie Lieferkosten werden zu den im Zeitpunkt der Lieferung geltenden Selbstkostenpreisen berechnet.
4.4. Z.I.S. behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen oder Rohstoffkostenänderungen eintreten.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungserhalt ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig.
5.2. Zahlungen des Kunden sind auf dessen Kosten und Gefahr an den Sitz von Z.I.S. zu übermitteln. Zur Zahlung durch Schecks oder Wechsel ist der Kunde nur berechtigt, wenn dies mit Z.I.S. besonders vereinbart ist. Der Kunde ist dann verpflichtet, Z.I.S. entstandene Wechsel- und Diskontspesen zu erstatten.
5.3. Soweit der Kunde den Kaufpreis durch Scheck, Wechsel oder sonstige Zahlungsmittel bezahlt, erlischt die Kaufpreisschuld erst mit endgültiger und vorbehaltsloser Gutschrift des Gegenwerts auf dem Konto von Z.I.S. Erst in diesem Zeitpunkt erlischt auch der Eigentumsvorbehalt von Z.I.S nach Ziffer 9.
5.4. Abweichend von § 286 Abs.3 BGB kommt der Kunde auch dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb der in Ziffer 5.1 bestimmten Zahlungsfrist die geschuldete Leistung erbringt (§ 286 Abs.2 Nr.2 BGB).
5.5. Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird der gesamte Restkaufpreis sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Verzug ist. Z.I.S. ist zur Fälligstellung des gesamten Kaufpreises darüber hinaus auch dann berechtigt, wenn nach Vertragsschluss Vermögensverschlechterungen eintreten bzw. erstmalig erkennbar werden, hierdurch die Gegenleistung von Z.I.S. gefährdet erscheint und Z.I.S. den Kunden zuvor unter Fristsetzung vergeblich aufgefordert hat, wegen der eingetretenen Vermögensverschlechterung angemessene Sicherheit zu leisten.
5.6. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
5.7. Gegenüber Ansprüchen von Z.I.S. kann sich der Kunde auf Zurückbehaltungsrechte nur insoweit berufen, als die Gegenansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Rücknahme von Transportmaterial
Soweit Z.I.S. dem Kunden Waren auf Transport- und/ oder Verpackungsmaterial, insbesondere von Transportrollen liefert, die Z.I.S. nicht gehören und selbst an den Eigentümer zurückgeben muss, hat der Kunde derartiges Transportmaterial an Z.I.S. rechtzeitig zurückzugeben und Z.I.S. von Ansprüchen der Eigentümer freizustellen und Z.I.S. aus einer verspäteten Rückgabe entstehende Schäden und Mehrkosten zu ersetzen. Der Kunde stellt Z.I.S. von etwaigen gesetzlichen Rücknahmepflichten und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
7. Erfüllungsort, Gefahrübergang
7.1. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist Leistungs- und Erfüllungsort der Geschäftssitz von Z.I.S.
7.2. Mit der Übergabe der bestellten Produkte an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Auf Wunsch und Kosten des Kunden kann die Lieferung durch Z.I.S. gegen die vom Kunden genannten Risiken versichert werden.
7.3. Wird der Versand oder die Zustellung der Produkte aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
8. Annahmeverzug
8.1. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenen Gründen um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, so kann Z.I.S. dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.
8.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Z.I.S. darüber hinaus berechtigt, alle sonstigen hierdurch entstehenden Mehrkosten vom Kunden ersetzt zu verlangen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Z.I.S. behält sich hiermit das Eigentum an den von ihr gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt aller Nebenforderungen (z. B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen) für die jeweils gelieferte Produkte vor.
9.2. Soweit rechtlich zulässig, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt nach Ziffer 9.1 auch auf alle im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entstandenen Forderungen. Er erlischt erst mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen von Z.I.S. aus der Geschäftsverbindung. Maßgebend hierfür ist jeweils der von Z.I.S. anerkannte Saldo.
9.3. Bis zur Erfüllung des jeweiligen Zahlungsanspruchs bzw. bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung ist eine Verwertung oder Sicherungsübereignung sowie eine Verpfändung des Produktes untersagt. Erwirbt der Kunde das Produkt zum Zwecke der Weiterveräußerung, ist er widerruflich berechtigt, das Produkt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterzuveräußern. Die Veräußerungsbefugnis erlischt mit Zahlungseinstellung und bei Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
9.4. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt die sich hieraus ergebenden Forderungen in Höhe des Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) an Z.I.S. ab, bleibt aber widerruflich zur Einziehung ermächtigt. Auch Z.I.S. kann die Forderungen einziehen und den Drittschuldner von der Abtretung benachrichtigen, soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde ist verpflichtet, die zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen.
9.5. Z.I.S. wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Z.I.S.
9.6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Kunde verpflichtet, die von Z.I.S. gelieferten Produkte pfleglich zu behandeln.
9.7. Tritt Z.I.S. bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, so ist Z.I.S. berechtigt, die gelieferten Produkte herauszuverlangen.
9.8. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum der Z.I.S. hinweisen und die Z.I.S. hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Z.I.S. die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde der Z.I.S. gegenüber.
10. Schutzrechte
Liegt eine Rechtsverletzung im vorstehenden Sinne vor, wird Z.I.S. nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten das gelieferte Produkt derart abändern oder austauschen, dass keine Rechtsverletzung mehr vorliegt, das gelieferte Produkt aber weiterhin die vertraglich vereinbarte Funktion erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt der Z.I.S. dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadenersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Ziff. 12 dieser AGB.
Bei Rechtsverletzungen durch von Z.I.S. gelieferte Produkte anderer Hersteller wird Z.I.S. nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen Z.I.S. bestehen in diesem Fällen nach Maßgabe dieser Ziff. 10 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist.
11. Gewährleistungsansprüche; Haftung für Vertragsverletzung
11.1. Ist ein geliefertes Produkt im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, so ist Z.I.S. abweichend von § 439 Abs.1 BGB berechtigt, nach seiner Wahl fehlerfreie Produkte zu liefern oder das gelieferte Produkt nachzubessern. Im Falle der Mangelbeseitigung ist Z.I.S. verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferten Produkte an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurden, ohne dass dies dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Produkte entspricht. Z.I.S. erstattet stets nur die Kosten des günstigsten Versandweges.
11.2. Im Falle einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der gelieferten Produkte ist Z.I.S. über § 439 Abs. 3 BGB hinaus berechtigt, eine Nacherfüllung nach § 437 Nr. 1 BGB zu verweigern und den Kunden statt der Nacherfüllung auf die Rechte nach § 437 Nr. 2 BGB (Minderung oder Rücktritt) zu verweisen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er trotz der Unerheblichkeit des Mangels ein berechtigtes Interesse an einer Nacherfüllung hat und die Minderung oder der Rücktritt daher keine gleichwertigen Rechtsbehelfe darstellen; eine Nachbesserung kann der Kunde jedoch auch in diesem Fall nur dann verlangen, wenn die Kosten der Nachbesserung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des gelieferten Produkts stehen.
11.3. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl (§ 440 S.2 BGB), kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
11.4. Die Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen für Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel sowie äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Z.I.S. haftet ebenfalls nicht für die Folgen einer durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß vorgenommenen Änderung der gelieferten Produkte. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung leistet Z.I.S. ebenfalls keine Gewähr für Umstände, die außerhalb der Produkte liegen; dies gilt insbesondere für die Verwendungsfähigkeit der Produkte zusammen mit anderen Komponenten des Kunden oder dritter Personen.
11.5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, wird Z.I.S. nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Z.I.S. bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen die Z.I.S. gehemmt.
11.6. Z.I.S. haftet in Bezug auf die Kaufsache für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch die Kaufsache nach den gesetzlichen Bestimmungen. In gleicher Weise haftet Z.I.S. für Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen eigenen Verhalten oder einem entsprechenden Verhalten seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Soweit die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 2 nicht vorliegen, ist in Bezug auf die Kaufsache jegliche Schadenersatzhaftung für Vertragsverletzung ausgeschlossen; Z.I.S. haftet – vorbehaltlich der Sätze 1 bis 3 – insbesondere nicht für Schäden, die an anderen Gegenständen oder Rechtsgütern als dem gelieferten Produkt selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
11.7. Für Fehler und Mängel des Produkts kann der Kunde Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB nur verlangen, wenn er bei der Fristsetzung hinreichend deutlich darauf hingewiesen hat, dass er nach erfolglosem Ablauf der Frist statt der Leistung oder Nacherfüllung auch Schadensersatz geltend machen werde.
11.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
12. Sonstige Haftung
12.1. Eine Haftung für andere als die in Ziffer 11 geregelten Ersatzansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, Z.I.S., seinen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
12.2. Schadenersatzansprüche, die auf zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes beruhen sowie Ansprüche wegen schuldhaft verursachter Körperschäden, bleiben unberührt. Dasselbe gilt für die gesetzlichen Schadenersatzansprüche wegen verschuldeter Unmöglichkeit oder anfänglichem Unvermögen.
12.3. Soweit Schadenersatzansprüche gegen Z.I.S. ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12.4. Wird Z.I.S. die ihr obliegende Leistung aus einem von ihr zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf einen Betrag in Höhe von 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen Unmöglichkeit nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit Z.I.S. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
12.5. Kommt Z.I.S. in Verzug, so kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs in Höhe von 0,5 % des Preises für den Teil der gelieferten Produkte verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden kann. Insgesamt ist der zu ersetzende Schaden auf 5 % des Preises des Teils der gelieferten Produkte beschränkt, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Die Sätze 1 – 3 gelten nicht im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
12.6. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Z.I.S. für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 100.000,00 EUR je Schadensfall und insgesamt 1 Mio. EUR entsprechend der derzeitigen Deckungssumme ihrer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
12.7. Die Einschränkungen dieser Ziffer gelten nicht für die Haftung der Z.I.S wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Diese Lieferbedingungen gelten, sofern nichts anderes vereinbart wird, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Z.I.S. in Einzelfall wieder auf die Lieferbedingungen hinweisen müsste.
13.2. Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand der Sitz von Z.I.S. Diese ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen.
13.3. Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von Z.I.S.
13.4. Auf den Vertrag und auf alle Ansprüche, die aus oder anlässlich dieses Vertrages entstehen, ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine solche wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung, insbesondere ihrer wirtschaftlichen Intention entspricht. Im Falle einer Lücke ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die nach dem Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man diesen Punkt von vornherein bedacht.